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Kopien oder Abschriften von Schriftstücken dürfen beglaubigt werden, wenn:
- das Original von einer Behörde ausgestellt wurde oder
- die beglaubigte Kopie bei einer Behörde vorgelegt werden muss.
Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an einen Notar. Eine Kopie darf nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist.
Kopien dürfen mitgebracht oder gegen eine Gebühr im Bürgerbüro erstellt werden.
Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich, wenn durch Gesetz eine besondere Beglaubigung vorgeschrieben ist, wie z. B. bei
-Auszügen aus dem Handelsregister (Amtsgericht)
-Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (Katasteramt)
-Führungszeugnisse (Bundesamt für Justiz)
-Gesellschaftsverträge von Aktiengesellschaften und GmbH (Notare)
-Personenstandsurkunden (Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat)
Auch Unterschriften werden nur beglaubigt, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll. Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung nach §129 BGB bedürfen. Die zu beglaubigende Unterschrift darf nur in Gegenwart des Sachbearbeiters geleistet werden.
Schüler und Studenten erhalten die Zeugnisbeglaubigung gebührenfrei.
Auch ausländische Urkunden können grundsätzlich nicht amtlich beglaubigt werden. Hierfür sind die Behörden bzw. Botschaften/Konsulate des ausstellenden Staates zuständig. Für Schriftstücke in anderen Sprachen ist zusätzlich eine deutsche Übersetzung eines öffentlich ermächtigten/vereidigten Übersetzenden für die jeweilige Sprache beizufügen. Die Übersetzung kann im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie der Originalübersetzung beigefügt werden.