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Abmeldung ins Ausland
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich nach §17 Abs. 2 BMG innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich und erfolgt zum Datum des Auszugs.
persönliche Vorsprache erforderlich
Bundespersonalausweis oder Reisepass ist mitzubringen
Abmeldung einer Nebenwohnung
persönliche Vorsprache notwendig
Bundespersonalausweis oder Reisepass ist mitzubringen