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Das "Rote Kennzeichen" zur wiederkehrenden Verwendung wird aufgrund der Vorschriften des §28 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) auf Antrag als höchstpersönliche Vergünstigung zuverlässigen Kraftfahrzeughändlern, Herstellern oder Handwerkern für deren eigene Geschäftszwecke zugeteilt.
Die jährliche Kraftfahrzeugsteuer beträgt laut Mitteilung des Finanzamtes OB-Süd zur Zeit 191,73 Euro unabhängig von der Zahl der Fahrzeuge.
Mit einem "Roten Dauerkennzeichen" können unterschiedliche Fahrzeuge bewegt werden.
Bei Zuteilung eines "Roten Kennzeichens" zur wiederkehrenden Verwendung fallen bei der Zulassungsstelle Gebühren in Höhe von 155,90 Euro, zuzüglich 15,60 Euro pro Fahrzeugscheinheft an.
Die Zuteilung muss mit folgenden Unterlagen beantragt werden:
- gültiges Ausweisdokument
- Formloser Antrag auf Zuteilung eines "Roten Kennzeichens" zur wiederkehrenden Verwendung mit Begründung
- Führungszeugnis (Beantragung über das Einwohnermeldeamt, Art "O")
- elektronische Versicherungsbestätigung für "Rote Dauerkennzeichen"
- Nachweis über ein zugelassenes "Alltagsfahrzeug"
- Auskunft aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (wird von der Zulassungsstelle beantragt!)
- Gewerbeanmeldung
- Nachweis über die Anmietung von Räumlichkeiten (Mietvertrag)
- Auskunft in Steuersachen vom Finanzamt
- Antrag auf Ausgabe eines roten Dauerkennzeichens
Der Kraftfahrzeugschein ist vor Antritt der Fahrt vom I n h a b e r des "Roten Dauerkennzeichens" mit den Fahrzeugdaten ausfüllen und zu unterschreiben. Die Eintragung darf nicht mit Bleistift vorgenommen oder mit neuen Daten überschrieben werden. Mit dieser Unterschrift wird die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges und die korrekte Anbringung der Schilder bestätigt.
Der Inhaber kann mit einem gesonderten Antrag einen Mitarbeiter für eine Unterschriftenvollmacht benennen. Dazu sind Ausweisdokument und Führungszeugnis der betreffenden Person nötig. Es fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 28,90 Euro an. Die Entscheidung über die Zustimmung ist von der Zulassungsstelle abhängig.
Die Verwendung des Kennzeichens durch den Inhaber ist ausschließlich auf die folgenden Fälle eingeschränkt:
Prüfungsfahrten: Fahrten anlässlich der Prüfung des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (gemäß § 28 I StVZO; § 1 I 2, 1. Halbsatz der 49. StVZO Ausnahmeverordnung)
Probefahrten: Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges (gemäß § 28 I StVZO, § 1 I 2, 1. Halbsatz der 49. StVZO Ausnahmeverordnung)
Überführungsfahrten: Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort dienen (gemäß § 28 I StVZO, § 1 I 2, 1. Halbsatz der 49. StVZO Ausnahmeverordnung)
Fahrten zu anderen als den oben angegebenen Zwecken sind Verstöße gegen § 18 StVZO und somit Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 69 a StVZO. Sie können gleichzeitig Vergehenstatbestände nach § 22 Straßenverkehrsgesetz (StVG) beziehungsweise § 1 Abs. 1 Ziff. 3 Kraftfahrzeug-Steuergesetz (KraftStG) sein.
Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Solange das Fahrzeugscheinheft gültig ist, kann ein darin eingetragenes Fahrzeug mehrmals gefahren werden, sofern jede einzelne Fahrt im Fahrtenbuch eingetragen ist.
Jedoch besteht nur Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug frei von groben, ohne weitere erkennbare Mängel ist , die seine Verkehrssicherheit beeinträchtigen (§ 28 StVZO). Wer gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) und/oder StVZO verstößt, macht sich zudem strafbar.
Über die Nutzung der Kennzeichen sind Aufzeichnungen gemäß § 28 Abs. 3 StVZO zu führen (Fahrtenbuch). Entsprechende Verzeichnisse können in Schreibwarengeschäften erworben werden. Aus den Aufzeichnungen muss das Kennzeichen, Tag der Fahrt, die Art und der Hersteller des Fahrzeuges, die komplette Fahrzeugidentnummer, der Zweck der Fahrt und die Fahrstrecke ersichtlich sein. Die Eintragungen im Fahrtenbuch sind vor oder unmittelbar nach Beendigung der Fahrt vorzunehmen!
Die Aufzeichnungen sind auch nach Abmeldung / Rückgabe des Roten Dauerkennzeichens ein Jahr lang aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen am Wohnort / Betriebssitz des Fahrzeughalters zur Prüfung auszuhändigen.
Die vollgeschriebenen Fahrzeugscheinhefte sind unter Vorlage des Fahrtenbuches gegen neue Fahrzeugscheinhefte zu tauschen. Außerdem ist zu beachten, dass nur gültige Fahrzeugscheinhefte (Befristung beachten!) benutzt werden. Nach Ablauf der Frist muss das Heft getauscht werden, auch wenn noch leere Seiten vorhanden sind.
Der Verlust eines Fahrzeugscheines ist unverzüglich der Zulassungsstelle anzuzeigen.
Bei Verlust oder Diebstahl eines oder beider Kennzeichen ist dies auch einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Eine Bescheinigung darüber ist der Kfz-Zulassungsstelle zusammen mit dem Fahrtenbuch, Fahrzeugscheinheft und dem eventuell noch im Besitz befindlichen zweiten Kennzeichen vorzulegen.
Jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (Anschriftenänderung, Umfirmierung, Abmeldung des Gewerbes) gegenüber den Angaben bei der Antragstellung der "Roten Kennzeichen" zur wiederkehrenden Verwendung, sind der Zulassungsstelle unverzüglich mitzuteilen.
Für "Rote Dauerkennzeichen" gelten die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen entsprechend (§ 60 StVZO). Die Kennzeichen müssen bei Krädern an der Rückseite und an allen anderen Kraftfahrzeugen an der Vorder- und Rückseite angebracht sein (§ 60 Abs. 2 Satz 1 StVZO). Die "Roten Dauerkennzeichen" müssen andere vorhandene Kennzeichen abdecken. Sie müssen nicht fest montiert sein, jedoch muss die Anbringung sicher sein. Es ist nicht zulässig, die Kennzeichen hinter die Windschutz-/Heckscheibe zu legen (Verstoß gegen § 60 StVZO).
Ein Verleihen oder sonstige Weitergabe an betriebsfremde Personen oder Firmen ist nicht zulässig und wird strafrechtlich verfolgt. Verstöße gegen die genannten Pflichten sprechen gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Inhabers und können den jederzeitigen Widerruf der Zuteilung zur Folge haben. Dasselbe gilt bei nicht bestehendem Versicherungsschutz oder Steuerrückstand.
Nach Ablauf einer befristeten Zuteilung oder nach erfolgtem Widerruf sind die Roten Dauerkennzeichen und das Fahrzeugscheinheft unter Vorlage des Fahrtenbuches unverzüglich bei der Zulassungsstelle abzugeben (§ 28 Absatz 4 StVZO).
Eine vorübergehende Stillegung von "Roten Dauerkennzeichen" ist nicht möglich. Bei Rückgabe wird die Steuer anteilig erstattet. Eine erneute Beantragung bedingt ein komplett neues Antragsverfahren.
Eine Umschreibung auf einen anderen Inhaber ist bei den Roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung nicht möglich, da sie von der Zulassungsstelle als höchstpersönliche Vergünstigung ausgegeben werden. Wenn der Kennzeicheninhaber zum Beispiel verstirbt, muss der neue Firmeninhaber die Kennzeichen zurückgeben und eigene beantragen.
Die Roten Dauerkennzeichen werden in verschiedenen Ländern, wie zum Beispiel Schweiz, Österreich, Holland anerkannt, sofern Papiere mitgeführt werden und der ersicherungsschutz für das Ausland gilt. Eine Anfrage bei der Versicherung und den jeweiligen Auslandsvertretungen wird ausdrücklich empfohlen.
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