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Grundsätzlich führt das Kind den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt.
Wenn die Eltern verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, führt das Kind diesen Namen als Geburtsnamen (§ 1616 BGB).
Durch Einbenennung kann ein Elternteil, bei dem das Kind seinen Wohnsitz führt, den Ehenamen einer Ehe erteilen, unabhängig von der Änderung der Abstammung.
Hierzu bedarf es der Zustimmung des nicht in einem haushalt lebenden Elternteils, wenn:
- das Kind den Namen dieses Elternteils führt
- eine gemeinsame Sorgeerklärung besteht.
Sollte ein Elternteil der Einbenennung nicht zustimmen, kann zum Wohl des Kindes ein Unterschriftsersatz durch das Familiengericht erwirkt werden (§ 1618 BGB).
Dieser Termin findet telefonisch statt. Eine Vorsprache im Standesamt zu Terminbeginn ist nicht möglich.
Technische Voraussetzungen für einen telefonischen Beratungstermin: